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Mündliche Vereinbarung über Mietpreisreduzierung – Formnichtigkeit

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LG Wiesbaden, Az.: 9 O 344/15, Urteil vom 01.12.2016
Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 23.06.2016 zu 9 O 344/15 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin als Vermieterin nimmt die Beklagten als Mieter auf Zahlung von Mietzins in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft………… Diese erwarb sie käuflich von Herrn., welcher die im Erdgeschoß der Liegenschaft belegene Verkaufs- und Ladenfläche mit Mietvertrag vom 30.11.2001 mit Wirkung ab dem 01.01.2002 an die Beklagten vermietete. Als Mietzins waren 1.760,00 EUR zuzüglich einer Vorauszahlung von 50,00 EUR auf die sonstigen Betriebskosten von 50,00 EUR, insgesamt also 1.810,00 EUR vereinbart. Die Eigentumsumschreibung auf die Klägerin erfolgte zum 11.08.2008. Ab Januar 2015 leisteten die Beklagten auf den Mietzins und die sonstigen Betriebskosten keinerlei Zahlungen. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis unter dem 11.06.2015 fristlos. Die Beklagten räumten die Mietsache zum 05.03.2016.

Foto: : snowing/Bigstock

Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, sie könne von den Beklagten für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 05.03.2016 den vollen Mietzins samt Zahlungen auf die sonstigen Betriebskosten verlangen. Beachtliche Einwendungen gegen die Mietzinsforderung stünden den Beklagten nicht zu. Insbesondere treffe nicht zu, daß die Immobilie seit 2013 nicht mehr ordnungsgemäß verwaltet worden sei. Falsch sei auch, daß die Mülltonnen nicht ordnungsgemäß geleert worden seien. Die Mülltonnen hätten regelmäßig in dem zur Immobilie gehörenden Hinterhof gestanden und seien nur zu den Leerungsterminen vor das Haus gestellt worden. Allerdings keineswegs zwingend vor das Ladenlokal der Beklagten. Wenn die Beklagten dessenungeachtet die Mülltonnen aus eigenem Antrieb vor dem eigenen Ladenlokal abgestellt hätten, so hätten sie sich dies selbst zuzuschreiben. Die entsprechenden Fotogra[…]


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