Eine Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen) durch den Arbeitgeber kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen er gegenüber dem Arbeitnehmer eine Aufklärungspflicht hat. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei ist insbesondere ein erkennbares Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers zu beachten. Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbe[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Hamm: Fehlerhafte Zwangssicherungshypothek führt zu Löschungsanordnung Im Urteil des OLG Hamm, Az.: I-15 W 132/15 vom 07.04.2015 wird das Grundbuchamt angewiesen, eine zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen, da die Eintragung unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt ist, ohne dass eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren angeordnet […]