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Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen

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Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung
LG Oldenburg, Az.: 5 O 1595/15, Urteil vom 07.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 144,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 freizuhalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 61% und die Beklagte zu 39%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Mark_KA/Bigstock

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall sowie über Ansprüche aus einer Datenweitergabe der beklagten Haftpflichtversicherung.

Der Kläger wurde am 02.10.2014 in einen Verkehrsunfall in Delmenhorst verwickelt. Die Beklagte ist die generische Haftpflichtversicherung. Die Frage der Haftung der Beklagten für Ansprüche aus dem Verkehrsunfall dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ließ nach dem Verkehrsunfall den Schaden am Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro K. und T. feststellen und teilte das Ergebnis der Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2014 mit. Danach beliefen sich die Reparaturkosten unter Berücksichtigung von Wertsteigerungen auf 2.124,08 € netto. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt 1.978,35 € und kürzte um insgesamt 145,73 € wegen UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten und Kostenpauschale, wobei die Berechtigung zwischen den Parteien streitig ist.

Auf die Rechnung des Sachverständigenbüros von 572,99 € zahlte die Beklagte zunächst nur 529,18 €. Auf die noch ausstehe[…]


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