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Kosten einer Ersatzvornahme: Erstattungsfähigkeit einer üblichen und angemessenen Vergütung

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OLG Köln, Az.: 17 W 135/91, Beschluss vom 11.11.1991

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde – an die Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
Die formell bedenkenfreie sofortige Beschwerde des Beklagten führt in Anwendung des § 575 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Kammer des Landgerichts. Über die Frage, ob der Beklagte von den Kosten, die die Klägerin aufgewandt hat, um den vollstreckbaren Anspruch durchzusetzen und auf der Grenze zwischen den in D in der Zstraße 24 und der Sstraße IV gelegenen Grundstücken eine 2 Meter hohe Mauer aus Stein errichten zu lassen, mehr als die schon vorausgezahlten 15.000,00 DM und die der Klägerin darüberhinaus durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 29. November 1989 – 2 C 98/88 – zuerkannten 528,24 DM zu erstatten hat, kann nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden. Diese Feststellungen werden der Kammer des Landgerichts übertragen.

Nach § 788 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig gewesen sind. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen, die der Gläubiger ergriffen hat, nach Art und Umfang zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und die hierfür aufgewandten Kosten üblich oder angemessen waren. Wie im ordentlichen Rechtsstreit ist der Gläubiger auch in der Zwangsvollstreckung gehalten, die Kosten, die er von dem Schuldner erstattet verlangen will, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren niedrig zu halten. Für die Kosten der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer vertretbaren Handlung gelten insoweit keine Besonderheiten. Die Erstattungspflichtigkeit der Kosten einer Ersatzvornahme kann daher nicht ausschließlich danach beurteilt werden, ob die zur Vornahme der vertretbaren Handlung in die Wege geleitete Maßnahme des Gläubigers als solche erforderlich gewesen ist; die zu diesem Zweck verauslagten Kosten müssen vielmehr auch der Höhe nach notwendig gewesen sein. Die Kosten der vom Gläubiger aufgrund einer Ermächtigung nach § 887 ZPO in Auftrag gegebenen Bauarbeiten sind mithin, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. August 1990 – 17 W 276/90 – dargelegt hat, im allgemeinen nicht über die dafür übliche oder angemessene Vergütung hinaus erstattungsfähig.

Die Ansicht der Kammer des Landgerichts, daß die Kosten, die d[…]


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