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Schadensersatzanspruch bei unerlaubter E-Mail-Werbung – DSGVO-Verstoß

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AG Diez, Az.: 8 C 130/18, Schlussurteil vom 07.11.2018

1. In ihrem über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 07.09.2018 hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Koblenz entstandenen Kosten; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird bis zum 06.09.2018 auf bis zu 1.000,00 € und ab dem 07.09.2018 auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
In ihrem noch streitgegenständlichen Umfang ist die Klage – soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und soweit nicht bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 07.09.2018 entschieden worden ist – nicht begründet.

Zu Unrecht begehrt der Kläger von der Beklagten, die insoweit einen bereits ausgeurteilten Betrag von 50,00 € (nebst Prozesszinsen) anerkannt hat, die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, wozu er geltend macht, dass insgesamt ein Schmerzensgeldbetrag von jedenfalls bzw. mindestens 500,00 € als angemessen anzusehen sei.

Dafür sieht das Gericht hier jedoch keine Grundlage.

Der Kläger, der am 25.05.2018 – als die DSGVO Gültigkeit erlangte – von der Beklagten eine als unzulässig monierte E-Mail erhielt, will seinen daraus hergeleiteten Schmerzensgeldanspruch vorliegend ohne Erfolg auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO stützen, wonach jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO (hier: Art. 6 DSGVO) ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen hat.

Symbolfoto: Datenschutz-Stockfoto/Bigstock

Daraus geht bereits hervor, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, nicht zu einer. Haftung führt; der Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO alleine führt nicht direkt zum Schadensersatz (Schaffland/Wiltfang, Art. 82 DSGVO Rn. 5; Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 d m.w.N.).

Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw.[…]


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