Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 44 C 433/15, Urteil vom 22.04.2016
Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2016 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Rechtsschutzversicherer die Gewährung von Rechtsschutz für ein arbeitsrechtliches Verfahren.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am UU einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, welcher u.a. auch einen Arbeitsrechtsschutz umfasste. Zugrundelagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ARB 2008 M. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 und K 2 der Klageschrift beigefügten Vertragsunterlagen verwiesen. Mit Schreiben vom X und vom Y bat der Kläger die Beklagte um Deckungsschutz in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin wurde neben dem Anstellungsvertrags vom Z zeitgleich eine Weiterbildungsvereinbarung geschlossen. Diese enthielt u.a. folgenden Absatz: „Sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten (beginnend am Tag nach dem letzten Tag der Fortbildungsmaßnahme) enden, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, die der Firma im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme tatsächlich entstandenen Kosten (…) an die Firma zurückzuerstatten …“ Sechzehn Monate nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis, woraufhin die frühere Arbeitgeberin den Kläger mit Schreiben vom XX auffordern ließ, einen Betrag von 7.819,58 EUR zu zahlen, weil die Kündigung vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme erfolgt war. Die Beklagte verweigerte eine Deckungszusage.
Symbolfoto: ginasanders/BigstockDer Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am YY geschloss[…]