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Pandemiebedingter Rücktritt von Auslandsreise vor Reisebeginn

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AG Hannover – Az.: 548 C 7046/20 – Urteil vom 07.05.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 672 € zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückerstattung von Stornierungsgebühren nach pandemiebedingtem Rücktritt von einer Auslandsreise.

Der Kläger buchte im Jahr 2019 bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Reise nach Mallorca für den Zeitraum vom 13. bis zum 31.05.2020. Am 14.04.2020 trat der Kläger, der an Vorerkrankungen leidet und im Zeitpunkt der Kündigung 70 Jahre alt war, von der Reise aufgrund der Corona-Pandemie zurück. Die Beklagte berief sich auf ihre Stornierungsbedingungen und zahlte dem Kläger eine Stornierungsgebühr von 672 € trotz dessen Aufforderung nicht zurück.

Zum Zeitpunkt des Rücktritts bestand eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die jedoch zunächst nur für den Monat April galt und am 29.04.2020 auf den streitgegenständlichen Urlaubszeitraum verlängert wurde. Die WHO hatte bereits zuvor den internationalen Gesundheitsnotstand am 30.01.2020 und die Ausbreitung des Corona-Virus am 11.03.2020 zur weltweiten Pandemie erklärt.

Spanien gehörte im Frühjahr 2020 zu einem der am stärksten von der Pandemie betroffenen Länder, wobei Mallorca landesintern zu den weniger stark beeinträchtigten Regionen zählte. Zum Kündigungszeitpunkt galten im Zielland zahlreiche öffentliche Einschränkungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, die zunächst bis zum 26.04.2020 befristet waren. Das vom Kläger gebuchte Hotel war zum Rücktrittszeitpunkt bereits pandemiebedingt geschlossen.

Der Kläger meint, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts absehbar gewesen sei, dass die Reise wegen der Corona-Pandemie gefährdet oder nicht durchführbar sein würde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 672 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises von 672 € aus § 651h Abs. 5 BGB.

Der Kläger ist nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten und hat einen Anspruch auf vollständige Rücke[…]


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