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Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot – Unterlassungsanspruch

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LG Saarbrücken, Az.: 7 O 20/17, Urteil vom 14.06.2017

1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, die nachstehend aufgeführten nationalen und internationalen Kunden der …, nämlich für die …, oder ein sonstiges Unternehmen, das mit der Firma … GmbH …, …, …, in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, abzuwerben.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 wird dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.
Tatbestand
Der Verfügungskläger wurde am 01.02.2017 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Firma … … einer Eisengießerei, bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.2017 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger führt das Unternehmen fort. Er hat mit Zustimmung des Gläubigerausschusses einen Investorenprozess zum Verkauf des Unternehmens eingeleitet.

Der Verfügungsbeklagte ist Gesellschafter der … mit einem Gesellschaftsanteil von 2,17 %. Er war bis zur Insolvenzeröffnung Prokurist der Insolvenzschuldnerin und bis zum 30.04.2017 deren Verkaufsleiter. Er vertrat die Gesellschaft gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer … . Er war der Ansprechpartner des Klägers.

Mit Schreiben vom 27.03.2017 hat der Verfügungsbeklagte sein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin zum 30.04.2017 gekündigt. Durch Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen (Bl. 45 d.A.) wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2017 beendet. Seit dem 01.05.2017 arbeitet der Verfügungsbeklagte im Vertrieb der Firma …, einem Wettbewerber der Insolvenzschuldnerin.

Am 02.05.2017 wandte sich der Verfügungsbeklagte an die Kundin … der Schuldnerin mit folgender E-Mail (Bl. 49 d.A.):

Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte sei faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen. Er habe inzwischen weitere Kunden der Insolvenzschuldnerin, nämlich die Kunden …, …, … und … angesprochen.


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