BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZB 74/06
Beschluss vom 25.01.2007
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Az.: 9 O 3017/99, Urteil vom 03.11.2005
OLG Jena, Az.: 9 W 168/06, Urteil vom 21.06.2006
Leitsätze:
Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
In dem Rechtsstreit hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 25. Januar 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagte begehrt die Festsetzung von Kosten für ein privates Sachverständigengutachten.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch genommen. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, für das der Sachverständige eine Vergütung in Höhe von 8.660,56 € in Rechnung gestellt hat. Dieses Gutachten hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Z. angegriffen.
Die Beklagte hat beantragt, die ihr für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Z. entstandenen Kosten in Höhe von 47.062,50 € netto festzusetzen.
Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbe[…]