OLG Saarbrücken – Az.: 5 U 97/21 – Urteil vom 20.05.2022
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 51/20 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als in der Sache unbegründet abgewiesen wird.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Nachbarn; der Kläger macht im Anschluss an einen ersten, durch einen Prozessvergleich beendeten Rechtsstreit, in dem er die Beklagten auf Wiederherstellung einer Abgrabung in Anspruch genommen hatte, sein Interesse in Gestalt eines auf 3.028,30 Euro bezifferten Schadensersatzanspruches geltend; außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, im Zuge der Arbeiten entstehende Kosten. Er ist zu ½ Miteigentümer des Grundstücks (Gemarkung B., Flur 10, Flurstück Nr.), die Beklagten haben das daran angrenzende, rechts danebenliegende Grundstück (Flurstück Nr.) erworben, um darauf ein Wohnhaus nebst Garage zu errichten; im Herbst 2017 begannen sie, entlang der gemeinsamen Grenze eine Baugrube auszuheben; dabei kam es zu einer Abgrabung von bis zu einer Breite von 1 m auf dem klägerischen Grundstück. Nachdem die Beklagten im Zuge des Baufortschritts an der Grundstücksgrenze eine Garage errichtet und den Grenzbereich durch L-Steine abgesichert hatten, begehrte der Kläger die Wiederherstellung des vor der Abgrabung bestehenden Zustandes seines Anwesens. Von den Beklagten daraufhin vorgenommene Arbeiten hielt er für unzureichend, nach weiterer vergeblicher Aufforderung erhob er Klage zum Landgericht auf Wiederherstellung des abgegrabenen Grundstücksstreifens (Az.: 3 O 81/18). In dem am 14. Januar 2019 vor dem Landgericht abgeschlossenen Vergleich verpflichteten sich die Beklagten, „die Wiederherstellungsarbeiten betreffend des Grundstücks Gemarkung B., Flur 10, Flurstück in einer Breite bis zu rund 1 m, gerechnet von der Grenze zum Grundstück Gemarkung B., Flur 10, Flurstück, insbesondere im Bereich des abschüssigen Hanges bis zum 18. Februar 2019 vollständig fertig zu stellen und somit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes herbeizuführen“ (Bl. 23 ff. GA). Weil die Arbeiten nach Ansicht des Klägers nicht hinlänglich ausgeführt wurden, betrieb dieser nach Fristablauf die Zwangsvollstreck[…]