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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internet-Bewertungsplattform – positiver und negativer Äußerungen – Eingriff in eingerichteten Gewerbebetrieb

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LG Berlin, Az.: 27 O 748/13

Urteil vom 27.03.2014

1. Die einstweilige Verfügung vom 12.12.2013 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: marchmeena/bigstock

Der Antragsteller betreibt den Friseursalon „… & Makeup“. Er schloss im Jahr 2008 mit der … GmbH, die im Internet eine Bewertungsplattform betrieb, einen Vertrag als sogenannter Premium Partner. Für die Vertragsbedingungen wird Bezug genommen auf die Anlage ASt 5. Für die damals geltenden Regeln der … GmbH für Bewertungen auf der Plattform wird Bezug genommen auf die nicht genauer bezeichnete Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 11.12.2013. Seit März 2008 wurden Bewertungen über die Dienstleistungen des Antragstellers auf www…..de veröffentlicht.

Die … GmbH wurde Ende 2012 durch die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, die … Inc., übernommen. Die … Inc. betrieb ein ähnliches Geschäftsmodell wie die … GmbH. Die auf www…. .de befindlichen Inhalte wurden im Laufe des Jahres 2013 in die von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Dublin/Irland hat, betriebenen Internetseite www…..de integriert. Am 31.10.2013 wurde die Internetseite www…..de abgeschaltet und Besucher direkt auf die Seite www…..de weitergeleitet. Auf der Seite www…..de können nur registrierte Nutzer ihre Erfahrungen mit Geschäftsbetrieben schildern und mit einem Punktwert benoten. Die von der Antragsgegnerin verwendete Software unterscheidet bei der Anzeige der Beiträge zwischen „empfohlenen“ und „momentan nicht empfohlenen“ Beiträgen, wobei letztere in die Ermittlung der Durchschnittsbewertung nicht einfließen und nur auf einer über einen Link zu erreichenden Unterseite veröffentlicht werden. Für die auf www…..de unter „Häufig gestellte Fragen“ vorgeh[…]


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