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Rechtsanwälte Kotz GbR

PKH bei Beschlussanfechtungsklagen über Wohnungseigentümergemeinschaften

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AG Stuttgart, Az.: 67 C 3653/17 WEG, Urteil vom 09.02.2018

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2017 zu TOP 3 wird für ungültig erklärt. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2017 zu TOP 4 wird hinsichtlich der Erhöhung der Instandhaltungsrücklage für ungültig erklärt. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2017 zu TOP 5 wird hinsichtlich der Verteilung der direkten Kosten für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40%. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin zu 60 %, im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.030,17 € festgesetzt.

Die Festsetzung resultiert aus § 49a GKG. Für die Anfechtung des TOP 2 wird ein Streitwert von 3.000,00 € festgesetzt. Die Festsetzung für die TOP 4 und 5 ergibt sich – da es sich jeweils um eine Teilanfechtung einzelner Punkte handelt – aus 50 % des Einzelinteresses der Klägerin, die jeweilige Einzelposition betreffend, zuzüglich 25 % des um das Einzelinteresse verminderten Gesamtvolumens dieser Position, sofern das Einzelinteresse nicht höher ist (vgl. Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, 12. Aufl., § 49a GKG, Rdn. 22ff.). Diese Rechnung zugrunde legend ergibt sich für die Anfechtung des Wirtschaftsplans (TOP 4), hinsichtlich der Heizkosten, ein Streitwert von 1.665,71 € und hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage ein Streitwert von 1.280,00 €. Hinsichtlich der Jahresabrechnung, bezüglich der Heizkosten und der direkten Kosten, ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 2.804,46 € (1.665,71 € für Heizkosten und 1.138,75 € für direkte Kosten). TOP 3, der über die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage beschließt, ist nach derselben Berechnungsmethode, mit 1.280,00 € (Einzelinteresse der Klägerin) zu bewerten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der WEG.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG, die aus insgesamt 9 Wohneinheiten besteht und 47 Jahre alt ist. Die Klägerin hat im Jahr 2012 ihre Wohnung von den Eltern geerbt und wohnt seitdem selber dort. Für die Bemessung der Größe der Wohnung der Klägerin wird auf die Anlage B12 Bezug genommen, hiernach ergibt sich eine Größe von 53,3 qm. Die Klägerin erhält Leistungen vom Jobcenter und hat ansonst[…]


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