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Architektenvertrag – Pflichten bei der Bauüberwachung bei Nachbesserungsarbeiten

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OLG Celle – Az.: 13 U 234/11 – Urteil vom 04.10.2012

Die gegen das Grund- und Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. April 2011 gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch insoweit abgewiesen wird, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf 645,20 € für den 2. November 2010 verurteilt worden ist.

Die gegen das Schlussurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. September 2011 gerichtete Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch insoweit abgewiesen wird, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten auf 23.450 € für den 16. Januar 2004, auf 26.928 € für den 19. April 2007 und auf 7.485,30 € für den 2. November 2010 verurteilt worden ist.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. April 2011 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, weitere 5.462,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf 630 € seit dem 20. April 2007 und auf 4.832,45 € seit dem 3. November 2010 zu zahlen. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die erstinstanzlichen Urteile und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Es bleibt den Parteien jedoch nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.654.732,27 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern in Anspruch.

Symbolfoto: Von alis yimyen /Shutterstock.com

Die Klägerin betreibt einen Großmarkt in H. Auf dem Marktgelände ließ die Klägerin 1998 eine Überdachung für die rund 20.000 m² große Obst- und Gemüsefreifläche errichten. Diese Überdachung besteht aus einer Stahlkonstruktion mit vierundzwanzig – auf Stahlstützen un[…]


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