OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 17/18, Urteil vom 03.08.2018
In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 4. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2018 für Recht erkannt:
1 Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 28.12.2017, Az. 14 O 13/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Kläger verlangen von der beklagten Stadt …., die Lautstärke des Glockengeläuts im Ortsteil …. so zu reduzieren, dass dem Grundstück der Kläger Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel, zugeführt werden.
Die Kläger bewohnen mit ihren beiden Töchtern ein Haus in …./Ortsteil ….. Auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück befindet sich das Gemeindehaus des Ortsteils ….. Nach dem Verkauf des alten Rathauses ist dort seit Februar 2013 auch die Ortschaftsverwaltung untergebracht. Mit Baugenehmigung vom 27.11.2014 wurde auf diesem Grundstück neben dem Gemeindehaus für die Glocke, die zuvor im Rathaus in einem umbauten Glockenhaus hing, ein freistehender, offener Glockenturm errichtet. Das Glockengeläut werktags um 11.00 Uhr und um 19.00 Uhr hat im Dorf …. eine lange Tradition und findet seit vielen Jahrzehnten statt.
Symbolfoto: alexskp/BigstockBeim Kauf des Hauses wussten die Kläger, dass der Glockenturm an dieser Stelle errichtet werden sollte. Im Baugenehmigungsverfahren stimmten die Kläger dem Neubau des Glockenturms zu. Als Auflage zur Baugenehmigung wurden die Läutezeiten der Glocke auf folgende Zeiten beschränkt (Anl. B 1):
täglich 11.00 Uhr und 19.00 Uhr ca. 3 Minuten, einmal im Monat zu den Gottesdiensten um 8.30 Uhr und 9.30 Uhr je ca. 3 Minuten und zu den Weihnachtsgottesdiensten.
Die Glocke wird von der Beklagten täglich um 11.00 Uhr und um 19.00 Uhr für etwa zweie[…]