ArbG Frankfurt – Az.: 19 Ca 1602/18 – Urteil vom 12.07.2018
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Tatkündigung der Beklagten vom 28. Februar 2018 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Verdachtskündigung der Beklagten vom 28. Februar 2018 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche fristgemäße Tatkündigung der Beklagten vom 28. Februar 2018 aufgelöst wird.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche fristgemäße Verdachtskündigung der Beklagten vom 28. Februar 2018 aufgelöst wird.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Tatkündigung der Beklagten vom 2. März 2018 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Verdachtskündigung der Beklagten vom 2. März 2018 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche fristgemäße Tatkündigung der Beklagten vom 2. März 2018 aufgelöst wird.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche fristgemäße Verdachtskündigung der Beklagten vom 2. März 2018 aufgelöst wird.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Leiterin des Dezernates Personal und Soziale Dienste weiterzubeschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 74.666,68 festgesetzt.
Die Berufung wird hinsichtlich der Widerklage nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt unberührt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Tat-, hilfsweise Verdachtskündigungen. Die außerordentlichen Kündigungen stützt die Beklagte darauf, dass sic[…]