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Widerruf von Darlehensverträgen

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LG Ravensburg, Az.: 2 O 21/18 Urteil vom 21.09.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.667,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.163,85 EUR seit dem 08.02.2018 und aus weiteren 503,51 EUR seit dem 19.05.2018 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Sparkassen-Privatkredit Nr. …3 461 024 vom 16.02.2012 nichts mehr schuldet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: bis 13.05.2018 125.591,12 €; ab 14.05.2018 34.534,59 EUR
Tatbestand
Die Klägerin hat mit der Beklagten fünf Verbraucherdarlehensverträge abgeschlossen:

31.03.2009 Nr. …3271639 Nettodarlehensbetrag 7.840,– EUR (Anl. K 1)
12.02.2010 Nr. …3331375 Nettodarlehensbetrag 18.540,– EUR (Anl. K 4)
06.04.2010 Nr. …3343479 Nettodarlehensbetrag 25.750,– EUR (Anl. K 7)
11.03.2011 Nr. …3408660 Nettodarlehensbetrag 12.277,60 EUR (Anl. K 10)
16.02.2012 Nr. …3461024 Nettodarlehensbetrag 42.230,– EUR (Anl. K 11)

Den Darlehensvertrag vom 11.03.2011 schloss die Klägerin alleine mit der Beklagten, die übrigen Verträge zusammen mit dem Mitdarlehensnehmer P. S., ihrem damaligen Lebensgefährten.

Symbolfoto: sureeporn/Bigstock

Das Darlehen vom 31.03.2009 wurde am 16.02.2010 mit einer Zahlung von 7.049,85 EUR. Das Darlehen vom 12.02.2010 wurde am 08.04.2010 durch eine Zahlung von 18.061,34 EUR vollständig zurückbezahlt.

Die Darlehen vom 06.04.2010 und das vom 11.03.2011 wurden mit Zahlungen von 18.884,21 EUR und 10.983,59 EUR vollständig abgelöst. Diese Beträge stammen aus der Auszahlungssumme gem. Kreditvertrag vom 16.02.2012 (Anlage K 11).

Die Klägerin hat mit dem der Beklagten am 22.09.2016 zugegangenen Widerrufsschreiben vom 09.09.2016 den Widerruf ihrer Vertragserklärungen zu den oben genannten fünf Verbraucherdarlehensverträgen erklärt und Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Herausgabe der ihrerseits empfangenen Leistungen gefordert (Anlage K 13).

Die Beklagte tritt dem Widerruf[…]


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