Landgericht Bremen
Az.: 2- O- 408/05
Urteil vom 16.06.2005
In Sachen hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2005 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis.
Der am 03.03.1960 geborene Kläger hatte eine mehrjährige Geschäftsbeziehung zu der Beklagten. Er führte bei ihr auch ein Girokonto. Bei diesem Girokonto überzog der Kläger die
eingeräumte Kreditlinie.
Des Weiteren erhielt die Beklagte zwei gegen den Kläger gerichtete Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, und zwar vom 29.01.1997 und 02.02.2001.
Aufgrund der Überziehungen der Kreditlinie kündigte die Beklagte das Girokonto des Klägers im Jahre 2003. In den AGBs der Beklagten sind zur Auflösung einer Geschäftsbeziehung folgende Regelungen getroffen:
„Nr. 26 – Kündigungsrecht
(1) Ordentliche Kündigung
Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamt Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse […] jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Bela[…]