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Verkehrsunfall: Vorfahrtsverletzung durch wartepflichtigen Rechtsabbieger

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LG Saarbrücken, Az.: 13 S 176/12, Urteil vom 01.02.2013

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.10.2012 – 4 C 573/11 (04) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 788,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 62% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Qualit Design/Bigstock

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in … ereignet hat.

Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw von der … nach rechts in die bevorrechtigte Straße „…“ abbiegen. Der Erstbeklagte bog mit einem Linienbus der Zweitbeklagten von der Straße „…“ nach links in die … ab. Dabei kam es zur Kollision, deren Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

Die Klägerin hat ihren Kaskoversicherer in Anspruch genommen. Dieser hat die entstandenen Reparaturkosten bis auf die vereinbarte Selbstbeteiligung von 300,- € reguliert. Mit ihrer Klage hat sie ihre Selbstbeteiligung, eine Wertminderung ihres Fahrzeugs (450,00 €), Sachverständigenkosten (615,11 €), eine Nutzungsausfallentschädigung für acht Tage (43,- € x 8 = 344,00 €), eine Unkostenpauschale (26,00 €) und die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme des Kaskoversicherers (316,18 €), mithin insgesamt 2.051,29 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe sich der Einmündung langsam genähert. Der Erstbeklagte habe den Einmündungsbereich geschnitten. Zur Kollision sei es vor dem Einmündungsbereich gekommen.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben behauptet, die Klägerin sei in den stehenden Bus gefahre[…]


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