ArbG Siegburg – Az.: 3 Ca 1793/19 – Urteil vom 15.01.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 24.261,12 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten, die ca. 259 Arbeitnehmer beschäftigt. Der am 23.03.1957 geborene, verheiratete und schwerbehinderte Kläger ist seit dem 01.07.2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als SAP-Berater tätig, wobei er zuletzt Senior Entwickler im Home-Office zu einem monatlichen Bruttoentgelt einschließlich Dienstwagen und Bonus in Höhe von durchschnittlich 8.087,04 EUR war.
Nachdem der Kläger bereits am 28.07.2019 seinem Vorgesetzten von seiner Verhaftung wegen des Verdachts der Erpressung eines Kunden der Beklagten berichtet hatte, wobei dieser Sachverhalt nicht der streitgegenständlichen Kündigung zu Grunde liegt, räumte er am 29.07.2019 räumte gegenüber seinem Vorgesetzten in einem weiteren Telefonat ein, dass er vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder der Kundin der Beklagten, für die er für die Beklagte tätig war bestellt hatte, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Tatsächlich hatte sich dies zuvor so ereignet. Im Rahmen der Bestellung ließ der Kläger nach eigenen Angaben den Vorständen der Kundin der Beklagten die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten. Die Beklagte hatte er zuvor nicht über Sicherheitslücken bei der Kundin informiert.
Noch am gleichen Tag wurde der kündigungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten hierüber informiert. Die Beklagte beantragte daraufhin mit Schreiben vom 09.08.2019 die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers beim Integrationsamt, wobei der Kläger den Sachverhalt im Rahmen dieses Verfahrens einräumte. Das Integrationsamt ließ die bis zum 23.08.2019 laufende Entscheidungsfrist zur außerordentlichen Kündigung verstreichen, teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2019 mit und stimmte der ordentlichen Kündigung unter dem 27.08.2019, der Beklagten am 29.08.2019 zugegangen, zu. Die […]