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PIN-Verschlüsselungssystem: Keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel bei Geldausgabeautomaten

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 23 U 38/05
Urteil vom 30.01.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-23 O 474/03

Gründe:
I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der den Sachstand sehr ausführlich wiedergibt, wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Hauptantrag sei mangels Aktivlegitimation unbegründet. Aus Artikel 1 § 3 Ziffer 8 des Rechtsberatungsgesetzes ergebe sich keine sachliche Befugnis des Klägers zur Geltendmachung der Ansprüche der Zedenten, da diese Geltendmachung nicht im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei, da die zur Klärung angestrebte obergerichtliche Entscheidung im Laufe des Verfahrens gefallen sei. Die Aktivlegitimation des Klägers fehle auch, weil die Frage, ob seitens der Bankkunden eine grob fahrlässige Handlungsweise im Umgang mit Karte und PIN anzunehmen sei, für jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen sei. Der Kläger irre, wenn er meine, es genüge, abstrakt denkbare Sicherheitslücken und mögliche Fehlfunktionen darzutun, die mit den streitgegenständlichen Einzelfällen gar nicht in Verbindung stehen. Der Kläger habe nicht die Aufgabe, für die einzelnen Verbraucher einen allein deren wirtschaftliche Situation betreffenden Individualprozess zu führen. Die Aktivlegitimation fehle auch bezüglich des einen Falles, in dem noch der alte DES-Schlüssel zur Anwendung gekommen sei. Die Beweislast liege in diesem Fall nicht anders; überdies diene es jetzt nicht mehr dem Verbraucherschutz, wenn diese Frage geklärt werde, da nicht ersichtlich sei, dass es noch eine nennenswerte Anzahl von Altfällen gebe.

Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil das Wertstellungsdatum jeweils nicht angegeben worden sei und überdies ein Teil der Konten nicht mehr bestehe. Der Hilfsantrag sei auch unbegründet, weil Artikel 1 § 3 Ziffer 8 des Rechtsberatungsgesetzes sich nicht auf Berichtigungsansprüche beziehe und auch insoweit das Argument der Notwendigkeit der Einzelfallbezogenheit eingreife.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet:

Die Aktivlegitimation des Klägers sei im vorliegenden Fall in Anbetracht des kollektivrechtlichen Bezuges gegeben. Besondere Umstände zur Berechtigung zur gerichtlichen Einziehung von[…]


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