Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 7 Sa 59/12, Urteil vom 07.03.2013
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Mai 2012 – 3 Ca 45/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung zum 31. Dezember 2011 und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2007 sowie einer Verlängerungsvereinbarung vom 18. Oktober 2007 befristet bei der … beschäftigt. Der Kläger wurde dort zunächst als Sozialpädagoge eingestellt, war sodann aber ab März 2007 mit dem Aufbau und der Inbetriebnahme eines EDV-Abrechnungssystems für Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II und mit den Aufgaben eines Administrators betraut.
Symbolfoto: fizkes/BigstockAufgrund eines Arbeitsvertrages aus Dezember 2008 war der Kläger in der Folgezeit bei der … für zwei Jahre befristet bis zum 31. Dezember 2010 angestellt und auch dort mit den Aufgaben eines Administrators beschäftigt. Der Arbeitsplatz änderte sich im Vergleich zur Beschäftigung bei der … mbH nicht.
Seit dem 1. Januar 2011 war der Kläger bei der Beklagten zu einem Monatsverdienst von zuletzt € 2.667,00 brutto auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 25. November 2010 (Anlage K 1, Bl. 3 – 4 d. A.) befristet bis zum 31. Dezember 2011 beschäftigt. Wegen des Wortlautes des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Auch im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten war der Kläger mit denselben Tätigkeiten und Aufgaben eines Administrators im so genannten … betraut.
Mit der am 23. Januar 2012 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 30. Januar 2012 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewandt.
Der Kläger hat gemeint, die direkt aufeinander folgenden Arbeitsverträge verschiedener Arbeitgeber für eine Tätigkeit auf dem gleichen Arbeitsplatz seien rechtsmissbräuchlich.
Im Rahmen von Verhandlungen über die Zukunft der Verwaltung und der Abrechnung der Arbeitsgelegenheiten habe sich herausgestellt, dass eine Fortsetzung der Verwaltung und Abrechnung in der bisherigen Form mit der Bundesagentur für Arbei[…]