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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Anforderungen bei Gebäudereinigung

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AG Köpenick, Az.: 17 C 394/12, Urteil vom 07.03.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, §§ 313a, 495a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig – aber unbegründet.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten in der Hauptsache keinen Anspruch auf Nachzahlung von noch (zweitstelligen) 168,91 EUR aus der Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2010 vom 26. September 2011, der Sache nach allenfalls zu stützen auf §§ 556 Abs. 3 Satz 1, 670, 666, 662, 535 BGB.

Aus der Abrechnung der Betriebskosten ergibt sich kein Nachzahlungsbetrag in Höhe der 168,91 EUR.

1. Zu Unrecht hat die Klägerin hier die Kosten der Gebäudereinigung in Höhe von 122,70 EUR als auf die Beklagte umlegbare Betriebskosten abgerechnet.

Symbolfoto: ronstik/Bigstock

a) Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Vermieter hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen, § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dazu gehören auch die Betriebskosten. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass der Vermieter die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden Kosten in die Miete einkalkuliert und diese mit dem vereinbarten Mietentgelt abgegolten werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Vereinbarung. Demgemäß sieht § 556 Abs. 1 Sat 2 1 BGB vor, dass die Vertragsparteien regeln können, der Mieter solle Betriebskosten tragen, (zitiert nach BGH, Urteil vom 3. Mai 2012, XII ZR 88/10 NJW-RR 2012, 1034)

Betriebskosten im Sinne von § 1 BetrKVO sind auch die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs, § 2 Nr. 9 BetrKVO.

Eine Vereinbarung zu den Betriebskosten einschließlich der einzelnen, umlegbaren Kostenpositionen muss dem Mietvertrag klar und eindeutig zu entnehmen sein.[…]


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