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Verkehrsunfall – Indizien die gegen einen gestellten Verkehrsunfall sprechen

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OLG Naumburg, Az.: 4 U 29/14, Urteil vom 21.05.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. April 2014, Az.: 10 O 816/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 3, die auch als Streithelfer des Beklagten zu 2 für dessen Kosten in der Berufungsinstanz aufzukommen haben, insgesamt als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist ebenso ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wie nunmehr auch das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. April 2014, Az.: 10 O 816/12.
Gründe
I.

Der Kläger als Eigentümer und Halter eines am 14. Dezember 2011 (Bl. 8 Bd. I d. A.) für 7.100 € erworbenen BMW 320d Touring (Erstzulassung: Juli 2002) begehrt wegen eines streitigen, namentlich von der Drittbeklagten als gestellt angesehenen Verkehrsunfalls vom 11. Januar 2012 gegen 17.00 Uhr im Ausfahrtsbereich des M. in B. von den Beklagten – der Halterin, dem Fahrer und dem Haftpflichtversicherer des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs, eines Lancia Lybra (Erstzulassung: 25.01.2001), der rückwärts aus einer Parktasche fahrend gegen den linken hinteren Teil des BMW gestoßen sei – Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens in Höhe von 5.500,– € nebst Freistellung von den sich über 946,49 € (Bl. 26 Bd. I d. A.) verhaltenden Kosten des seinerseits in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens der C. GmbH vom 16. Januar 2012 (Bl. 13 – 25 und Bl. 55 – 67 Bd. I d. A.).

Der geltend gemachte Schaden bezüglich des Pkw setzt sich entsprechend dem Gutachten wie folgt zusammen:

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 7.300,00 €

./. Restwert – 2.300,00 €

Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage à 50 €  500,00 €

Klageforderung 5.500,00 €

Die Beklagten zu 1 und 3 haben, abweichend von dem das Unfallgeschehen bestätigenden Beklagten zu 2, für den sie deshalb als Streithelfer fungieren, einen inszenierten Unfall behauptet und dazu namentlich in erster Instanz vorgetragen, die Beschädigungsbilder an den beteiligten Fahrzeugen stimmten nicht bzw. weitgehend nicht mit dem behaupteten Unfallhergang überein.

Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Außerdem lägen weitere Anhaltspunkte vor, die […]


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