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WEG: Anspruch des Sondereigentümers auf eigenen Briefkasten

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LG Itzehoe 11. Zivilkammer, Az.: 11 S 98/12, Urteil vom 12.04.2013

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eutin vom 22.10.2012 (Az. 29 C 14/12) abgeändert:

1. Der Beschluss zu TOP 19 aus der Versammlung der Wohnungseigentümer der WEG H, … S, vom 31.03.2012 (Beschlussprotokoll Anlage K 5, S. 11) wird für ungültig erklärt, soweit den Klägern darin verweigert wird, im äußeren Hauseingangsbereich einen eigenen Briefkasten zu installieren.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Anbringung eines üblicher Herstellungsart entsprechenden Standard-Briefkastens im Format C 4 durch die Kläger im Bereich der Hauseingangstür zu dulden.

II. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten im zweiten Rechtszug die Duldung der Installation eines eigenen Briefkastens.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die nachfolgenden, in der Berufungsinstanz entscheidungserheblichen Passagen des amtsgerichtlichen Tatbestands Bezug genommen:

Foto: wittayayut/Bigstock

Unter TOP 19 lehnten die Wohnungseigentümer einen Antrag der Klägerin zu 1), Briefkästen je Eigentümer an der Außenseite der Anlage anzubringen, sowie einen Antrag der Klägerin zu 1), einen separaten Briefkasten im äußeren Hauseingangsbereich zur alleinigen Nutzung der Kläger zu 1) und 2) anzubringen, mit Mehrheit ab. Zum damaligen Zeitpunkt verfügt die Wohnungseigentumsanlage lediglich über einen gemeinsamen Briefkasten, zu dem lediglich die Beklagten zu 3) und 4) einen Schlüssel haben. Dieser Briefkasten wird dann nach Bedarf durch die Beklagten zu 3) und 4) geleert und auf dem Tresen der Rezeption des Hotels ausgelegt.

Die Kläger sind der Auffassung, es werde durch diese Praxis gegen das Postgeheimnis verstoßen.

Die Beklagten zu 1) sind der Auffassung, es bestehe für separate Briefkästen kein Bedarf. Sämtliche Wohnungen würden ohnehin als Ferienwohnungen vermietet, so dass ohnehin keine Post anfalle.“

Das Amtsgericht […]


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