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Mietwagenkosten – Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 134/08
Beschluss vom 13.01.2009

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 839,29 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin erlitt am 4. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem ihr PKW beschädigt wurde. Sie hat Ersatz weiterer Mietwagenkosten begehrt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung außer Streit steht. Der von der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige gab die Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen an. Die Klägerin gab das Fahrzeug am Morgen des 5. Juli 2006 in Reparatur und mietete bei ihrer Streithelferin ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Typklasse zum Preis von 110,00 EUR netto pro Tag zuzüglich Nebenkosten an. In einem nachfolgenden Telefonat teilte die Beklagte ihr mit, dass sie einen gleichwertigen Mietwagen zum Preis von 50,00 EUR brutto pro Tag einschließlich Nebenkosten vermitteln könne. Die Klägerin benutzte bis zum Abschluss der Reparatur am 19. Juli 2006 den PKW ihrer Streithelferin, wofür diese ihr einen als „Sonderpreis – fiktiver Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis von 82,50 EUR netto pro Tag zuzüglich eines Betrages von 15,00 EUR netto pro Tag für Haftungsbefreiung sowie Zustell- und Abholkosten von 16,37 EUR netto, insgesamt 1.715,49 EUR einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte darauf 350,00 EUR. Mit der Klage hat die Klägerin den Ersatz weiterer 1.365,49 EUR begehrt. Das Amtsgericht hat ihr weitere 150,00 EUR zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr insgesamt 526,20 EUR zuerkannt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen, die sowohl die Klägerin als auch ihre Streithelferin eingelegt haben. Die Streithelferin der Klägerin hat deren erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte während des Revisionsverfahrens den restlichen Klagebetrag bezahlt hat, hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt[…]


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