VG Osnabrück, Az.: 6 A 139/12, Urteil vom 06.05.2013
Die im Bescheid des Beklagten vom 18.06.2012 enthaltene Kostenentscheidung wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 10.01.2012 beging der Fahrer des auf den Kläger zugelassenen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen E. auf der B 72 in F. eine Verkehrsordnungswidrigkeit, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (nach Toleranzabzug) um 20 km/h überschritt. Auf dem anlässlich dieses Verkehrsverstoßes gefertigten Frontfoto war lediglich das Kennzeichen des Fahrzeugs erkennbar. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens übersandte der Landkreis G. als zuständige Verfolgungsbehörde dem Kläger am 23.01.2012 einen Anhörungsbogen, der u. a. folgende Belehrung enthielt: