AG Pirna, Az.: 1 M 663/13, Beschluss vom 06.05.2013
Der Obergerichtsvollzieher … wird angewiesen, die Schreiben vom 23.03.2012 beantragte PKW-Pfändung in der Art und Weise durchzuführen, dass der PKW bei der Schuldnerin verbleibt, an dem PKW eine Siegelmarke angebracht wird und der Obergerichtsvollzieher KFZ-Schlüssel und KFZ-Brief an sich nimmt.
Eine Vorschusszahlung in Höhe von 800,00 EUR ist nicht durchzuführen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Schuldnerin.
Gründe
I.
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 26.08.2011.
Mit Schreiben vom 23.03.2012 beantragte die … GmbH die Durchführung der Pfändung eines PKW. Die Pfändung sollte so vorgenommen werden, dass der Gerichtsvollzieher eine Siegelmarke an den PKW anbringt und lediglich Schlüssel und KFZ-Brief an sich nimmt. Der PKW sollte bei der Schuldnerin verbleiben.
Mit Schreiben vom 30.03.2012 forderte der Obergerichtsvollzieher … einen Vorschuss in Höhe von 800,00 EUR. Andernfalls kündigte er die kostenpflichtige Verfahrenseinstellung an.
Symbolfoto: vchal/BigstockIn seinem Schreiben vom 24.04.2012, 12.04.2013 und 07.05.2012 vertritt der Obergerichtsvollzieher die Auffassung, der PKW dürfe nicht beim Schuldner verbleiben.
Der Standort liege in einem hochwassergefährdetem Gebiet. Die dortigen Fahrzeuge seien auf amtliche Anweisung zu evakuieren, was kostenpflichtig als Ersatzvornahme erfolge.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen die besonderen Voraussetzungen für die beantragte Pfändung liegen vor.
Die Pfändung durfte durch den Obergerichtsvollzieher nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Gläubiger den vom Obergerichtsvollzieher angeforderten Vorschuss in Höhe von 800,00 EUR nicht g[…]