AG Hamburg-Barmbek, Az.: 804c M 110/13, Beschluss vom 30.05.2013
Der Antrag vom 08.01.2013 auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist wirksam gestellt. Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegenüber dem Vollstreckungsgericht nicht von Bedingungen abhängig gemacht, sondern lediglich den Gerichtsvollzieher gebeten, diesen nur für den Fall des Vorliegens bestimmter Bedingungen dem Gericht vorzulegen. Mit Eingang beim Vollstreckungsgericht ist der Antrag als gestellt anzusehen.
Die Gläubigerin hatte durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Gerichtsvollzieher die Pfändung und für den Fall, dass die Pfändung zu einer sofortigen Befriedigung nicht führe oder der Schuldner die Durchsuchung verweigere, die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft sowie für den Fall eines Widerspruchs die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft beantragt. Weiter hatte sie erklärt:
„Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Grund verweigern, wird beantragt, die Vollstreckungsunterlagen dem zuständigen Richter beim Vollstreckungsgericht vorzulegen.
Gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen wir, gemäß § 802g Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen. (…)“
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/BigstockDer Gerichtsvollzieher hat die Wohnung des Schuldners am 29.01.2013 aufgesucht, diesen dort aber nicht angetroffen. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin, weil ihm die Unpfändbarkeit bekannt sei, sofort einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt. E[…]