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Dienstzeitverlängerung eines Lehrers über die gesetzliche Altersgrenze

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Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 2 B 241/10 – Beschluss vom 30.12.2010

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 24.08.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.982,87 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der 1945 geborene Antragsteller, der bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 als Studienrat am Schulzentrum … beschäftigt war, begehrt die Verlängerung seiner Dienstzeit über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus.

Einen am 15.04.2009 gestellten Antrag lehnte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft mit Bescheid vom 02.12.2009 ab. Dringende Gründe, die die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller erforderten, lägen in seinem Fall nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch, mit dem er darauf hinwies, dass die Begleitung mehrerer von ihm unterrichteter Klassen der Mittelstufe bis zur Lehrabschlussprüfung im Frühjahr 2011 aus Gründen der Kontinuität geboten sei. Damit seien dringende Gründe für die Fortführung der Dienstgeschäfte gegeben. Überdies stelle sich die Regelung des § 72 Abs. 1 BremBG als Altersdiskriminierung dar.

Am 29.01.2010 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Dienstzeit über den 31.07.2010 hinaus bis zu maximal 3 Jahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 wies die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Dienstliche Interessen im Sinne des nunmehr anzuwendenden § 35 Abs. 2 Nr. 2 BremBG i. d. F. vom 22.12.2009 stünden dem Antrag entgegen. Für die vom Antragsteller unterrichteten Fächer bestehe ein Überhang an Lehrkräften, der abgebaut werden müsse. Darüber hinaus stehe die Schule vor der Herausforderung, Lehrkräfte für die derzeitigen Mangelfächer im allgemeinbildenden Bereich wie Biologie, Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen einzusetzen. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers würde die Abdeckung dieses Bedarfs verhindern.

Am 03.06.2010 hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den am 15.06.2010 anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.


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