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Anbringung einer Rankhilfe für Efeu an der Wand des Nachbarhauses – Beseitigungsanspruch

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LG Berlin, Az.: 55 S 372/11, Urteil vom 09.07.2013

des Eigentümers und Anspruch auf Befreiung von naturschutzrechtlichem Verbot

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 5 C 392/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil und das unter 1. genannte Urteil des Amtsgerichts Tiergarten sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Absatz 1, 540 Absatz 2 ZPO abgesehen.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 511 Absatz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.

2.

Symbolfoto:taraki/Bigstock

Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung von Efeu und Rankgitter an der parallel zur Straße … verlaufenden, zu seinem Eigentum gehörenden Wand zwischen den Grundstücken … und … aus § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB.

a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Auch für den Fall, dass die notwendige Befreiung zur Beseitigung des Efeus durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nur mit der Nebenbestimmung erteilt würde, Rankgitter und Efeu wieder in der ursprünglichen Form anzubringen, besteht aufgrund des Sanierungsbedarfs an der dem Kläger gehörenden Wand ein Rechtsschutzbedürfnis für die gegebenenfalls nur zwischenzeitliche Entfernung des Efeus zum Zwecke der Durchführung der Sanierung. Zudem ist die Frage, ob eine Befreiung notwendig ist, Gegenstand einer umfangreichen Güterabwägung. Kann aber die Schützwürdigkeit der klägerischen Position erst nach näherer Prüfung der materiellen Rechtslage beurteilt werden, darf das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden (Zöller/Greger ZPO, 29. Aufl. Vor § 253 Rn. 18).

b) Entgegen der im Termin vom 6. Juli 2012 geäußerten Rechtsansicht war der Tenor des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten nicht von Amts wegen zu ändern. Der Tenor des[…]


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