AMTSGERICHT ERFURT
Az.: 222 C 1033/99
Urteil vom 22.03.2000
In dem Rechtsstreit wegen Forderung das Amtsgericht Erfurt
Richter am Amtsgericht im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 22.03.2000 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Tatbestand entfällt gemäß § 495 a ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber begründet.
Durch den form- und fristgerechten Einspruch wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Erlass des Versäumnisurteils befand (§ 342 ZPO).
In der Sache selbst war der Klage kein Erfolg beschieden, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mietzinsen gemäß § 535 S. 2 BGB nicht zusteht-
Die Beklagte hat zulässigerweise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, den Mietzins wegen eines Mangels der Mietsache zu mindern (§ 537 BGB).
Die Mietsache ist mangelbehaft, denn mit der geänderten Verkehrsführung ist eine erhebliche Lärmbelästigung verbunden die insbesondere auch die Wohnung der Beklagten betrifft. Diese Lärmbelästigung haftet somit auch dem Mietobjekt an. Unbeachtlich ist nach Auffassung des Gerichtes in diesem Zusammenhang, dass die Mehrbelastung durch den Verkehrslärm aufgrund einer hoheitlichen Baumaßnahme entstanden ist insoweit bleibt es dem Kläger ggf. unbenommen, Regress zu nehmen.
Die vom Kläger eingeforderte Summe in Höhe von 486,00 DM (= monatliche Mietminderung um 13,5 % für fünf Monate) konnte die Beklagte berechtigterweise nach dem Vorgenannten einbehalten.
Das Gericht ist unter Zugrundelegung folgender Tatsachen zu einer Schätzung der Minderungsquote gemäß. § 28 7 ZPO gelangt: Die war vor Beginn der geänderten Verkehrsführung und der umfangreichen Baumaßnahmen eine nur sehr gering befahrene[…]