AG Brandenburg, Az.: 31 C 213/17, Urteil vom 10.09.2018
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09.01.2018 wird in Höhe von 371,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 sowie in Höhe von weiteren 70,20 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und von 2,50 Mahnkosten aufrechterhalten.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09.01.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht aus dem vereinbarten Kfz-Versicherungsvertragsverhältnis der Parteien unter Beachtung der insofern hier zwischen den Parteien mit vereinbarten „Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung“ – AKB – gegen den Beklagten noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 371,49 Euro zu (§ 1, § 33, § 38, § 40 ff. VVG in Verbindung mit den AKB).
Die von der Klägerin verwendeten Klauseln ihren „Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung“ – AKB – und den Tarifbestimmungen sind nicht gemäß §§ 305c, 307 BGB unwirksam. Ein Überraschungsmoment folgt insbesondere hier auch nicht – wie der Beklagte wohl meint, wenn er vortragen lässt, dass er „nach seinen individuellen Fähigkeiten sich nicht durch […]