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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Bevollmächtigung als Versicherungsagent

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 766/98 – Urteil vom 02.05.2001

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.7.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 76/96) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das am 14.7.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 76/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

a)  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 140.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus jeweils 2.000 DM seit dem Ersten eines jeden Monats in dem Zeitraum von Januar 1996 bis März 2001 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger, beginnend mit dem 1.4.2001 und längstens bis zum 1.5.2016, eine monatliche Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 2.000 DM zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der bis einschließlich März 2001 fällig gewordenen Beträge sowie wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 166.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der ab April 2001 fällig werdenden weiteren Beträge darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2.000 DM für jeden Monat, in dem weitere Rentenbeträge fällig werden, abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Wert der Beschwer der Beklagten aufgrund dieses Urteils wird auf 140.000 DM festgesetzt.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 140.000 DM festgesetzt, der Streitwert des Verfahrens erster Instanz – unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 24.8.1998 – auf 102.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Polizeibeamter, hat bei der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen hat die Beklagte in einem am 18.5.1992 (Bl. 23 ff. d.A.) ausgefertigten Versicherungsschein dokumentiert. Vertragsbestandteil wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Risikolebensversicherung (Bl. 26 f d.A.) und deren Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Bl. 28 f d.A.). Zustande gekommen ist der Vertrag aufgrund eines Versicherungsantrages vom 26.3.1992 (Bl. 33, 33 R d.A.). Nachdem der Kläger Ende Juli 1992 beanstandet hatte, dass sich aus dem Versicherungsschein nicht ergebe, dass eine Berufsunfähigkeitsre[…]


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