Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen – Verzug des Vermieters – Vorschussanspruch des Mieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin, Az.: 65 S 190/12, Urteil vom 04.10.2013

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 15.03.2012 – 10 C 224/11 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter entsprechender Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Neukölln vom 22.12.2011 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung … , 4. OG rechts, in Höhe von 6.856,78 EUR zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 22.11.2011 aufrechterhalten.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger vorab die Kosten seiner Säumnis am 22.12.2011 zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 12 % sowie die jetzigen Beklagten 88 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten haben der Kläger 12 % und die vormalige Beklagte 88 % zu tragen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz und den außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten hat der Kläger 12 % zu tragen. Ihre darüber hinausgehenden eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen des Klägers 2. Instanz sowie die Gerichtskosten 2. Instanz tragen die jetzigen Beklagten als Gesamtschuldner. Die vormalige Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz in Höhe von 88 % selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Foto: Stasique/Bigst

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Die Berufung ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig. Die einvernehmliche Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig.

Die Berufung ist auch überwiegend erfolgreich.

Die Klage ist zulässig. Es fehlte ihr kein Rechtsschutzbedürfnis. Ob der Kläger die Beklagte vorprozessual zur Ausführung von Arbeiten an einer Kammertür und in Bezug auf ein bei einem Gasanschluss entstandenes Loch aufgefordert hatte, kann allein die Begründet[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv