OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 3 UF 122/99
Urteil vom 20.06.2000
Vorinstanz: Amtsgericht Friedberg (Hessen) – Az.: F 16/99 – 18
In der Familiensache hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg (Hessen) vom 16.3.1999 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg (Hessen) vom 16.3.1999 dahingehend abgeändert, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Berufungswert (Gebührenstreitwert) wird auf 7.532,13 DM festgesetzt (Berufung 6.186,– DM, Anschlußberufung 1.346,13 DM).
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht im Wege der Teilklage für den Zeitraum vom 29.1.1996 bis 30.11.1997 auf Unterhalt für ihre Mutter in Anspruch.
Die Mutter der Beklagten befindet sich seit dem 12.7.1994 auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Heim. Bis zum 28.1.1996 konnte die Mutter der Beklagten die Heimkosten aus eigenen Mitteln, Renteneinkünfte sowie Vermögen selbst tragen. Nachdem das Vermögen der Mutter der Beklagten bis auf einen Betrag von 4.500,– DM aufgebraucht war, gewährte der Kläger der Mutter der Beklagten ab dem 29.1.1996 Sozialhilfe. Auf den Bescheid vom 24.4.1996 (Bl. 16ff) wird verwiesen. Die Mutter der Beklagten verfügte in dem streitgegenständlichen Zeitraum über eine Witwenrente in Höhe von 1 189,09 DM monatlich sowie über eine Werksrente in Höhe von 14,5o DM monatlich.
Bereits mit Schreiben vom 9.8.1995 ( Bl. 19), auf das verwiesen wird, wandte sich der Kläger an die Beklagte, […]