Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 B 384/17 – Beschluss vom 26.01.2018
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. November 2017 – 6 L 867/17 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die mit der Beschwerde vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegner vom 21. Juni 2017 vorgenommene Entziehung seiner Fahrerlaubnis für alle Klassen sowie die in Nr. 2 des vorgenannten Bescheids angeordnete Abgabe des Führerscheins binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Bescheids wiederherzustellen.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Bedenken begegne. Die Entziehung der Fahrerlaubnis habe sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (nachfolgend: Anlage 4 FeV) stützen können. Der Antragsteller sei als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Er habe nämlich unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit belegt, dass er den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Die Fahrerlaubnis sei daher zwingend zu entziehen. Der durch eine Blutprobe nachgewiesene THC-Wert von 44,1 ng/ml zeige, dass der Antragsteller kurze Zeit vor der Polizeikontrolle am 3. März 2017 Cannabis konsumiert haben müsse. Zudem habe er einen vorangegangenen (weiteren) Cannabiskonsum angegeben. Daher sei von mindestens zwei selbständigen Konsumvorgängen auszugehen. Auch die im Blut des Antragstellers festgestellte Menge spreche für einen zumindest gelegentlichen Konsum. Er habe auch am 3. März 2017 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Besondere Gründe, die trotz der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung deren Suspendierung rechtfertigen und ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten[…]