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Jagdgenossenschaft – Bindungswirkung altrechtlicher Verfügungen

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LG Saarbrücken, Az.: 3 O 151/13, Urteil vom 05.12.2013

1. Es wird festgestellt, dass der Jagdbezirk … I der Klägerin nach wie vor in der Größe/Umfang wie im Beschluss des Kreisjägermeisters für den Jagdkreis …– … vom 11.1.1938 bzw. 21.1.1938 fortbesteht und namentlich die Flächen im … und an der … auf einer Länge von 700 m und einer Breite von 200 m, zu dem Jagdbezirk der Klägerin gehören und nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk … II.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zugehörigkeit bestimmter Flächen zum Eigenjagdbezirk der Klägerin.

Mit Beschluss des Kreisjägermeisters für den Jagdkreis … vom 11.01.1938 und 21.01.1938 wurden die Flächen des Bannes …, die nicht bereits zum Eigenjagdbezirk … gehörten, dem Eigenjagdbezirk … mit Wirkung vom 01.02.1938 zugelegt. Dabei handelte es sich um die im Antrag bezeichnete Fläche, die von der … an entlang der … liegt.

Symbolfoto: Kaspars Grinvalds/Bigstock

Die Klägerin ist Eigentümerin der … Güter und hat den Eigenjagdbezirk an Herrn … mit Pachtvertrag aus dem Jahre 2006 verpachtet.

Der Pachtvertrag begann am 1. Juli 2006 und endet am 31. März 2017.

Die Jagdgenossenschaft … II grenzt an den Eigenjagdpachtbezirk der Klägerin an. Die entsprechende Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde … am 20.05.1997 veröffentlicht und sieht vor, dass der Genossenschaftsbezirk im Norden begrenzt wird durch die Gemarkungsgrenze …-Ortsteil … und die … im Westen durch die Gemarkungsgrenze ………., die Ortsteile … und … .

Seitens der Klägerin wurden die Parzellen ihres Eigenjagdbezirks Gemarkung …, Flur … Parzellen … veräußert.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.05.2011 an den Pächter der Klägerin ließ der Beklagte erklären, dass durch die Veräußerung verschiedener Grundstücke in der Gemarkung … der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Eigenjagdbezirk […]


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