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Einsicht eines Heimbewohners in die Pflegedokumentation

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LG Karlsruhe, Az.: 9 S 311/09, Urteil vom 22.01.2010

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 08.05.2009 – 3 C 46/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin macht als ehemalige Pflegeheimbewohnerin gegen den Beklagten als Inhaber des Pflegeheims einen Anspruch auf Einsichtnahme in die vollständigen Pflegeunterlagen bezüglich eines stationären Heimaufenthaltes der Klägerin im Pflegeheim des Beklagten vom 05.06.2007 bis 18.06.2007 geltend.

Symbolfoto: Wavebreak Media Ltd/Bigstock

Mit Urteil vom 08.05.2009 hat das Amtsgericht Pforzheim der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe gegen den Beklagten Anspruch auf Fertigung von Kopien der vollständigen Pflegeunterlagen gegen Erstattung der Kopierkosten. Der Bundesgerichtshof habe in der grundlegenden Entscheidung vom 23.11.1982 (BGH, Urteil vom 23.11.1982, NJW 1983, 328 – 330) einen Vertragsanspruch des Patienten auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen bejaht. Diese für die Einsicht in Krankenunterlagen erfolgte Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall auch für die Einsichtnahme in die Pflegeunterlagen anzuwenden. Auf die von dem Beklagten angeführten Einwände hinsichtlich des Einsichtsrechts von Krankenkassen komme es nicht an.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich des Rechts des Patienten auf Einsicht in seine Krankenunterlagen sei nicht auf die streitgegenständliche Einsichtnahme in die Pflegedokumentation anzuwenden. Krankenunterlagen dienten zum Nachweis der durchgeführten Behandlung als Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten. Deshalb sei hier unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertung des Selbstbestimmungsrechts und der personalen Würde des Patienten ein Einsichtsrecht zu gewähren. Die Pflegedokumentation diene jedoch im wesentlichen nur der Qualitätssicherung und der Abrechnung gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Dies unterscheide die Pflegedokumentation maßgeblich von ärztlichen Krankenunterlagen. Weit[…]


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