Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Klage auf Räumung und Herausgabe von Mietobjekt begründet, aber keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht Münster entschied in einem Urteil, dass die Klägerin, die das Hausgrundstück mit Doppelhaushälfte erworben hatte, gegenüber den Beklagten, die das Mietobjekt bewohnten, zur Kündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt war. Die Kündigung sei ausreichend begründet, da die Klägerin das Mietobjekt selbst bewohnen wolle. Die Beklagten hätten kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses dargelegt, insbesondere hätten sie nicht ausreichend dargelegt, dass sie sich um Ersatzwohnraum bemüht hätten. Eine Klageerweiterung auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hatte behauptet, sie sei gezwungen gewesen, ihre Möbel einzulagern und in eine Ferienwohnung zu ziehen, da die Beklagten sich geweigert hätten, das Mietobjekt zu räumen. Das Gericht sah jedoch keinen Zusammenhang zwischen der Räumungsklage und den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und wies den Antrag auf Erstattung ab. Die Beklagten wurden zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Mietobjekts sowie zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Tag der Räumung verurteilt.
AG Münster – Az.: 98 C 1500/22 – Urteil vom 29.08.2022
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im I-Straße, 48161 Münster gelegenen Mietwohnräumlichkeiten, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 2 Flure, 1 Bad, 1 Toilette, 2 Abstellräume sowie Stellplatz zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 Euro abwenden.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 16.080 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten ab dem 01.06.2018 von der vorherigen Eigentümerin eine Doppelhaushälfte unter der Anschrift I-Straße, 48161 Münster an. Gemäß dem schriftlichen Mietvertrag vom 11.07.2018 wurde eine Grundmiete von 1.250,00 Euro zzgl. weiterer 90,00 Euro für einen PKW-Stellplatz vereinbart (vgl. die Anlage K1, Bl. 9 ff. GA). Die Klägerin erwarb das Hausgrundstück und wurde am 22.02.2022 als neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 25.02.2022 erklärte[…]