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Private Invaliditätsversicherung – Abbruch von Verhandlungen – Verjährung

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OLG Dresden, Az.: 4 U 1836/17, Beschluss vom 24.08.2018

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin erlitt am 01.10.2008 eine Verletzung am Kopf durch einen von einem Hochbett umstürzenden Holzbalken. Als unstreitige Verletzungsfolge erlitt sie ein erstgradiges Schädelhirntrauma und eine Schädelprellung.

Symbolfoto: yobro/Bigstock

Sie behauptet darüber hinaus Verletzungsfolgen, durch welche eine Invalidität von insgesamt 30% eingetreten sei, was ihr frist- und formgerecht am 17.12.2009 fachärztlich bescheinigt worden sei (vgl. Anlage K 11). Sie habe daher nach den vertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung i.H.v. 21.000,00 EUR.

Wegen des Unfalls hat die Klägerin bereits mehrere Rechtsstreite geführt. Nachdem ihr die zuständige Berufsgenossenschaft wegen des Unfalls zunächst bis März 2010 Verletztengeld und eine bis Mai 2015 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt hatte, führte sie gegen diese seit dem Jahre 2010 einen sozialgerichtlichen Rechtsstreit mit dem Ziel der Anerkennung weiterer Unfallfolgen und der Zahlung weiteren Verletztengeldes sowie Verletztenrente. Dieses Verfahren endete im Dezember 2014 durch klageabweisendes Urteil des Sächsischen Sozialgerichts.

Im Jahre 2011 initiierte sie ein Klageverfahren gegen den Unfallverursacher, den seinerzeit am Unfallgeschehen beteiligten Dr. P., gerichtet auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden, welches im Dezember 2012 vor dem Landgericht Leipzig durch einen Vergleich endete, nachdem der dortige Beklagte Dr. P. sich verpflichtete, an die Klägerin 3.000,00 EUR bei Gesamtabgeltung zu zahlen (LG Leipzig, 3 O 2900/11).

Vor diesem Hintergrund führte die Klägerin dann[…]


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