LG Freiburg (Breisgau), Az.: 11 O 138/17, Urteil vom 12.01.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.108,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2017 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 29.282,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2017 zu bezahlen.
3. Außerdem wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 98.478,70 EUR zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen Frau C. L. aus überzahltem Vermächtnis in gleicher Höhe.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Klägerin trägt 1/5, der Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziff. 2, 3 und 5 ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Alleinerbin Ansprüche gegen den Beklagten als ehemaligen Testamentsvollstrecker über den Nachlass ihres Vaters, des Erblassers, geltend.
Gemäß Testament des Erblassers vom 02.04.2014 – aufgenommen durch den Notar E. P. in … – war der Beklagte als Testamentsvollstrecker über dessen Nachlass vorgesehen. Im Testament heißt es:
„§ 4 Testamentsvollstreckung
Ich ordne für mein Ableben und für meinen Nachlass die Testamentsvollstreckung an und bestimme zum Testamentsvollstrecker:
Herrn Rechtsanwalt Dr. H. T.,
kanzleiansässig …
Sollte Rechtsanwalt Dr. T. wider Erwarten die Testamentsvollstreckung ablehnen oder sonst an der Übernahme der Testamentsvollstreckung gehindert sein, soll das zuständige Nachlassgericht eine geeignete Person als Ersatz-Testamentsvollstrecker bestimmen. (…)
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn zu verwalten und über ihn uneingeschränkt zu verfügen, sämtliche Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen.
Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine der Größe des bei Erbfall vorhandenen Nachlasses und dem Umfang seiner Tätigkeit entsprechende angemessene Vergütung, die als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen ist. Die Höhe der Vergütung setzte der Testamentsvollstrecker selbst verbindlich fest.“
Der Erblasser verstarb am 12.08.2014. Der Beklagte […]