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Fristlose Kündigung wegen Manipulationen am Rechnungssystem des Arbeitgebers

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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Az.: 2 Ca 2496/09, Urteil vom 07.04.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Arbeitsvertrag vom 28.11.2007 in § 4 Abs. 3 vereinbarte Verkaufstantieme und in § 4 Abs. 4 vereinbarte Abwicklungstantieme zu erteilen.

2. Die Klageanträge 1. und 2., der Klageantrag 3. auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie die Klageanträge 4., 5. und 7. werden abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 36.335,44 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, Vergütungsansprüche und Zeugnisberichtigung.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Kläger arbeitete seit dem 01.02.2008 als Importleiter / See für die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis bemisst sich nach dem Anstellungsvertrag vom 28.11.2007. Der Kläger verdiente zuletzt € 4.600,00 brutto monatlich zuzüglich einer in § 4 des Anstellungsvertrages vereinbarten Verkaufstantieme und Abwicklungstantieme. Darüber hinaus durfte der Kläger einen Dienstwagen nutzen. Die Überlassung des Dienstwagens bemisst sich nach der Vereinbarung vom 01.02.2008. Für die Nutzung des Dienstwagens rechnete die Beklagte monatlich einen geldwerten Vorteil in Höhe von € 1.316,40 ab.

Im Rahmen der Monatsabrechnung seiner Abteilung erstellte der Kläger mehrfach Rechnungen an Kunden, denen kein reales Geschäft zu Grunde lag. Diese fingierten Forderungen stellte der Kläger in die Monatsabrechnung seiner Abteilung ein. In den darauffolgenden Monaten erstellte er Gutschriften in entsprechender Höhe, denen ebenfalls eine reale Leistung nicht zu Grunde lag, durch die er die zuvor in die Abrechnung eingestellten Forderungen bilanziell neutralisierte. Auf Grund eines Hinweises erhielt die Geschäftsführung der Beklagten am 01.09.2009 Kenntnis von diesen fingierten Buchungen des Klägers. Sie führte daraufhin am 08.09.2009 ein Personalgespräch mit dem Kläger. Mit Schreiben vom 08.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise mit ordentlicher Frist. Am 17.09.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Endzeugnis. Gegen die Kündigung erhob der Kläger […]


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