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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wegfall des Bestandschutzes eines Neubaus

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VG Braunschweig, Az.: 2 A 197/09, Urteil vom 12.08.2010

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.209,30 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Wiedererrichtung eines Einfamilienhauses und wendet sich gegen den bei Versagung der begehrten Baugenehmigung ergangenen Kostenbescheid.

Symbolfoto: Andy Dean Photography/Bigstock

Der Kläger ist Eigentümer des bei C. im Außenbereich gelegenen Flurstücks D.. Im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Kläger im Jahre 1998 war das Grundstück mit einem etwa im 18. Jahrhundert errichteten Fachwerkhaus bebaut, das zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die an dem Wohnhaus vorhandenen kleinen Dachgauben baute der Kläger nach eigenen Angaben ca. im Jahre 1999 aus. Diese Baumaßnahme erfolgte ohne Baugenehmigung. Am 28. August 2003 erteilte die Beklagte ihm eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage im nördlichen Anschluss an das Wohnhaus. Abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtete der Kläger die Garage nicht mit einem flachgeneigten Dach, sondern im Sinne eines früheren, vom Kläger auf einen Hinweis der Beklagten zurückgenommenen Bauantrages mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von etwa 30 Grad. Im Obergeschoss der Garage richtete er einen Lager-/Abstellraum ein. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück des Klägers an das Flurstück E. an, zu dem das Wohnhaus einen Abstand von 1,20 bis 4 m hielt. Im Süden schließt sich das Flurstück F. an, zu dem der Grenzabstand des Wohnhauses 1,60 m betrug. Die südlich gelegenen Flurstücke sind mit einem großen Scheunengebäude bebaut, das im nördlichen Bereich zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Scheune steht unter Denkmalschutz. Der Flächennutzungsplan weist den betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus.

Am 03. März 2008 kam es im Wohnzimmer des Wohnhauses des Klägers zu einem Schwelbrand. Die Feuerwehr öffnete die Zwischende[…]


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