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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweisvereitelung im Gewährleistungsprozess – Voraussetzungen

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LG Kiel,  Az.: 1 S 63/17, Urteil vom 08.12.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 31.01.2017, Az. 110 C 46/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten der Reparatur des Lavagrills gemäß Rechnung der Beklagten vom 08.01.2015 zu, weil nicht feststeht, dass die der Reparatur zugrunde liegende Funktionsuntauglichkeit des Geräts auf einen Mangel des Gerätes i. S. d. § 434 BGB und nicht, wie von der Beklagten behauptet, auf ein von außen eintretendes Ereignis, nämlich eine Überspannung, zurückzuführen ist.

Die Beweislast dafür, das das Gerät bei Übergabe an ihn einen Sachmangel i. S. d. § 434 BGB aufwies, liegt beim Kläger. § 476 BGB greift nicht zu seinen Gunsten ein, weil er das Gerät in seiner Stellung als Unternehmer erworben hat.

Symbolfoto: BCFC/Bigstock

Ein Sachmangel i. S. d. § 434 BGB liegt vor, wenn der Kaufgegenstand sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, anderenfalls die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn das Gerät entgegen den geltenden technischen Normen nicht mit einem danach vorgesehenen Schutz gegen Überspannung gesichert gewesen wäre und dieser fehlende Schutz den Defekt an den ausgewechselten Teilen verursacht hätte. Dass dies der Fall war, steht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest.

Seine Vermutung, ein Defekt durch Überspannung wäre eher auf eine nicht ausreichende Eigensicherung des Geräts zurückzuführen gewesen, konnte der Sachverständige … K… nicht belegen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S… dagegen, die dieser anhand der Überprüfung baugleicher Geräte getroffen hat, verfügten die hier relevanten Bauteile, nämlich sowohl die Elektronikplatinen als auch die Laststeller ebenso wie das komplette Lava-Grillgerät, über ein CE-Zeichen. Damit, so der Sachverständige, sei do[…]


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