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Verkehrsunfall: Restwertberechnung – verbindliche Angebote auswärtiger Händler

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AG Saarbrücken, Az.: 121 C 275/17 (09), Urteil vom 27.09.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 0,56 einschließlich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

1. Die Parteien streiten um weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.3.2016.

Die Klägerin ist die Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SB-A… Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es am 11.3.2017 zu einem Unfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug SB–B… kam. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Frage.

Die Reparaturkosten betragen netto € 5823,52. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen PKW beträgt 7100 €.

Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Sachverständigen … eingeholt. In dem Privatgutachten der Klägerin lautet das höchste Angebot auf 1800 € durch eine Firma in Waldmohr. Die Beklagte hat der Klägerin ein verbindliches Restwertangebot der Firma …, …, … Berlin unter Angabe von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse unterbreitet. Die Firma war bereit, den PKW der Klägerin zu einem Preis in Höhe von 3120 € bei der Klägerin auf eigene Kosten der Firma abzuholen und das Fahrzeug bei Übergabe bar zu bezahlen. Die Abholung des Fahrzeugs wäre für die Klägerin kostenlos gewesen. Hierzu hat die Beklagte ein Schreiben vom 22. April 2017 vorgelegt, in dem das verbindliche Angebot der Firma vorgelegt wird.

Aus Sicht der Klägerin offen stehen weitere fiktive Reparaturkosten in Höhe von 1843,52 €, eine Wertminderung von 150 € und eine Kostenpauschale von 0,56 €, nachdem die Beklagte hierauf nur € 25 gezahlt habe. Die Klägerin fordert dabei Reparaturkosten von 5823,52 € netto. Die Beklagte hat 3980 € h[…]


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