AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 10 C 148/09, Urteil vom 04.08.2010
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.263,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.621,08 € seit dem 15.04.2009 und aus 641,99 € seit dem 18.05.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in 10965 Berlin, welches mit 2 Mietshäusern bebaut ist. Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks in 10965 Berlin. Im Frühjahr 2008 begann die Beklagte einen weiteren Bauabschnitt im V.Quartier. Es umfasst 105 Wohnungen in 4 Eigentümergemeinschaften. Die Bauarbeiten begannen im Frühjahr 2008 mit der Gründung der östlichen Spange des B.-Garten und werden sukzessive bis zur Fertigstellung der letzten Wohnung an der nördlichen Spange voraussichtlich bis zum Frühjahr 2010 andauern. Der Baukörper, welcher auf dem Grundstück M-Straße errichtet wird, reicht bis an die Grundstücksgrenze der D. Straße. Angrenzend hierzu befinden sich die seitens der Klägerin vermieteten Wohnungen im Quergebäude der beiden Häuser. Die Mieter S, H und G minderten die Miete wegen anhaltender Lärmbeeinträchtigungen durch die Baustelle.
Durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 02.03.2009 zu 11 C 297/08 wurde festgestellt, dass dem Mieter S wegen baubedingten Beeinträchtigungen ein 15 %-tiger Mietminderungsanspruch in Höhe von 63,92 € seit März 2008 zusteht.
Durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23.02.2009 zu 11 C 316/08 wurde festgestellt, dass dem Mieter H ein monatlicher Mietminderungsanspruch in Höhe von 15 % mit 52,41 € seit März 2008 zusteht.
Durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24.03.2009 zu 7 C 174/08 wurde festgestellt, dass der Mieterin G eine 20 %-ige Mietminderung seit März 2008 zusteht. Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-[…]