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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertragskündigung – durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht

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ArbG Hamburg, Az.: 22 Ca 25/10, Urteil vom 05.07.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 6.210,00 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung der Beklagten.

Der 1983 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 2007 bei der Beklagten als Lagerarbeiter zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 3.070,00 € tätig. Die Beklagte beschäftigt etwa 100 Mitarbeiter.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 (Anlage K 3 – Bl. 14 d. A.), das dem Kläger an demselben Tag zugegangen ist, wurde im Namen der Beklagten die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Dezember 2009 erklärt.

Das Kündigungsschreiben wurde auf dem Firmenpapier der Beklagten verfasst. Als „Unsere Ref.:“ wurde „P. De. / sk“ genannt. Unter dem Schreiben befinden sich unter der Firmenbezeichnung

„P.

W. (Deutschland) GmbH“

zwei handschriftliche Zeichnungen, die linke beginnt mit „ppa“, die rechte mit „i. V.“. Bei der linken Zeichnung handelt es sich um einen Schriftzug des Prokuristen H. Vo., bei der rechten um einen der Personalverantwortlichen P. De..

Symbolfoto: HannaKuprevich/Bigstock

Die rechte der beiden handschriftlichen Zeichnungen entspricht etwa derjenigen, die sich unter dem Arbeitsvertrag ebenfalls auf Seiten der Beklagten findet (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.). Sie besteht aus einem senkrechten, krummen Strich und zwei Kringeln, wobei sich an den zweiten Kringel noch ein Haken anschließt. Bei der linken Zeichnung neben der Abkürzung „ppa“ finden sich mehrere Auf- und Abschwingungen.

Im Übrigen wird auf die Anlage K 3, Bl. 14 d. A., Bezug genommen.

Eine Abmahnung der Beklagten vom 5. Oktober 2009 (Anlage B 1, Bl. 46 d. A.) trägt die gleichen Handzeichen wie die Kündigung. Der Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2007 trägt den gleichen Schriftzug der Personalverantwortlichen De. sowie die Unterschrift eines Prokuristen.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 (Anlage K 7, Bl. 76 d. A.) wies der Klägervertreter die Erklärung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 g[…]


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