Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfallprozess – Beweisantragsablehnung zum Unfallhergang

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Osnabrück – Az.: 2 S 188/17 – Urteil vom 30.08.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 12.04.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Amtsgericht Osnabrück zurückverwiesen.

2. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 21.11.2015 gegen 20:50 Uhr auf einem Parkplatz der Firma S. an der H. Straße in O..

An dem Unfall waren der Zeuge Y. S. mit einem Pkw BMW 120 D mit dem amtlichen Kennzeichen O. und der Beklagte zu 3. als Fahrer des Pkw mit dem Kennzeichen O., dessen Halter der Beklagte zu 1. und das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, beteiligt.

Der Zeuge Y. S. befuhr die zwischen den links und rechts angeordneten Parkboxen befindliche Parkplatzstraße auf der Suche nach einem Parkplatz. Als er keinen Parkplatz fand, wollte er den Parkplatz rückwärtsfahrend wieder verlassen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem von dem Beklagten zu 3. gesteuerten Fahrzeug, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist.

Die Klägerin beauftragte ihren Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 4.948,55 Euro, die sich aus behaupteten Reparaturkosten in Höhe von 4.923,55 Euro und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro zusammensetzen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2015 ließ die Klägerin die Beklagte zu 2. unter Fristsetzung bis zum 11.01.2016 zur Zahlung auffordern. Hierdurch sind der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 Euro entstanden.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie die Eigentümerin des von dem Zeuge Y. S. gesteuerten Fahrzeugs sei. Ihr Ehemann habe ihr das Fahrzeug am 05.02.2015 geschenkt.

Als sich der Zeuge Y. S. mit ihrem Fahrzeug bereits vollständig vor dem in der Parkbox stehenden Fahrzeug des Beklagten zu 1. befunden habe, sei der[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv