LG Osnabrück, Az.: 4 O 122/11, Urteil vom 31.03.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
Die Streithelferin trägt die durch den Streitbeitritt entstandenen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Rechtstreites wird bis zum 30.12.2010 auf bis zu 3.500 EUR, ab dem 31.12.2010 bis zum 07.02.2011 auf bis zu 7.000 EUR und danach auf bis zu 3.500 EUR festgesetzt.
Der Streitwert des Teilvergleiches wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine restliche Werklohnforderung sowie Kostenerstattungsansprüche für eine Ersatzvornahme.
Die Klägerin ist von der Beklagten Anfang 2009 beauftragt worden Dachdichtungsarbeiten, Klempnerei- und Fassadenarbeiten an dem Objekt … in … auszuführen.
Am 28.09.2009 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung für die von ihr durchgeführten Arbeiten in Höhe von 65.796,50 EUR. Die Beklagte erkannte einen Betrag in Höhe von 62.513,00 EUR an. Insgesamt zahlte die Beklagte einen Betrag mit Ausnahme von zwei Mal 3.125,00 EUR. Diesen brachte sie im Rahmen einer Vertragsstrafe wegen zu später Ausführung durch die Klägerin in Abzug.
Symbolfoto: apu/BigstockIn den Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten ist in Ziffer 1 eine Regelung über die Ausführungsfristen enthalten:
„1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen)
1.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen): ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart: Ca. Mai bis Juli 2009, gemäß Bauzeitenplan (wird nachgereicht).“
In § 2 ist eine Regelung zur Vertragsstrafe enthalten. Darin heißt es wörtlich:
„Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:
2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfristen
mindestens 50,00 EUR,
0,2 v.H. des Endbetrages der Auftragssumme.
2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme begrenzt“.
Im nachgereichten Bau[…]