LG Berlin, Az.: 41 S 225/10, Urteil vom 31.03.2011
Auf die Berufung der Klägerin unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 19.11.2010 – 104 C 3064/10 – teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 554,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein weiteres Drittel ihres materiellen Schadens, der ihr durch das Unfallereignis vom 01.12.2009 in Berlin-Steglitz, …., Ecke … Weg, noch entstehen wird, auszugleichen.
Die Kosten der ersten Instanz hat der Beklagte zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a analog ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung hat weitgehend Erfolg. Die – hinsichtlich des Antrags zu 2. nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige – weitere Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
– Antrag zu 1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen weiteren Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG.
Symbolfoto: Morganka/BigstockDem Grunde nach haftet der nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StVO wartepflichtige Beklagte voll. Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotenen Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter der durch das Verschulden des Beklagten erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs zurück.
Ohne eine eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und einen Beginn des Abbiegens der Klägerin, was der Beklagte nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nicht bewiesen hat, hätte er schon nicht auf die Ankündigung der angezeigten Fahrtrichtung der Klägerin vertrauen dürfen (vgl. OLG Hamm Urteil vom 11.03.2003 – 9 U 169/02 – NZV 2003, 414, bereits vom Amtsgericht zitiert).
Die Klägerin trifft kein Mitverschuldensvorwurf, zu früh den rechten Fahrtrichtungsanzeiger […]